Der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 174 - 184) regelt die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs.

Liegt sexueller Missbrauch vor oder werden pornografische Bilder von einem Kind verbreitet, so handeln Sie!

  • Besteht ein Übergriff im Internet, so gilt es, schnell Strafanzeige zu erstatten, da die Polizei nur eine kurze Zeit auf die Verbindungsdaten zugreifen kann.
  • Sobald Sie eine Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft informieren, ist diese gezwungen, die Strafverfolgung aufzunehmen.
  • Grund für eine Anzeige besteht z. B.
    ... wenn ein Kind oder Jugendlicher bedroht, erpresst wird
    ... wenn jemand dem Kind pornografische Fotos übermittelt hat
    ... wenn sexuelle Fotos des Kindes oder Jugendlichen verbreitet werden
    ... wenn jemand das Kind oder den Jugendlichen zu sexuellen Handlungen auffordert
    oder bittet, pornografische Fotos von sich zu machen und zu mailen

Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

 
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